Im Gegenzug wird die Limited & Co. KG als
reine Personengesellschaft besteuert, da in der beteiligten Limited
ja keine Gewinne anfallen. Ein eventuelles Gehalt für den Gründer
als Kommanditist kann steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen
werden. Dafür fällt bei der Kommanditgesellschaft auch nur
Gewerbesteuer an, das Einkommen unterliegt ansonsten der
persönlichen Einkommensteuer des Kommanditisten. Anders als bei der
reinen Limited können Verluste auch direkt mit anderen Einkünften
der Gesellschafter verrechnet werden.
Vergleichend lässt sich feststellen, dass in einer
Gesamtbetrachtung des Nettozuflusses beim Gesellschafter die Limited
& Co. KG derzeit eine geringere Steuerbelastung verursacht als die
Limited. Daher kann es durchaus lohnenswert sein, zusätzlich eine KG
zu gründen.
Eine vergleichende Übersicht erlaubt das folgende Beispiel:
Gründer A (ledig, mit Sitz im München, ohne Kirchensteuer) erzielt einen Gewinn vor Steuern von
a) EUR 50.000
b) EUR 100.000
c) EUR 200.000
Er lässt sich – zur Vereinfachung – kein Gehalt auszahlen.
Welchen Nettozufluss kann er nach Abzug aller Steuern erzielen?
Vergleich vor der Unternehmensteuerreform (bis einschließlich 2007)
Limited
|
EUR |
EUR |
EUR |
Gewinn |
50.000 |
100.000 |
200.000 |
./. Gehalt |
0 |
0 |
0 |
./.
Gewerbesteuer |
-9.839 |
-19.679 |
-39.357 |
./.
Körperschaftsteuer/SolZ |
-10.592 |
-21.185 |
-42.369 |
./.
Einkommensteuer |
-1.343 |
-5.704 |
-17.482 |
Nettoeinkommen |
28.226 |
53.432 |
100.792 |
Limited & Co. KG
|
EUR |
EUR |
EUR |
Gewinn |
50.000 |
100.000 |
200.000 |
./. Gehalt |
0 |
0 |
0 |
./.
Gewerbesteuer |
-1.735 |
-10.119 |
-29.792 |
./.
Einkommensteuer (Anrechnung GewSt) |
-12.384 |
-27.538 |
-55.507 |
Nettoeinkommen |
35.881 |
62.343 |
114.701 |
|
|
|
|
Vorteil der
Limited & Co. KG |
7.655 |
8.911 |
13.909 |
Das Nettoeinkommen beim Unternehmer ist im Fall der Limited & Co.
KG in den oben aufgeführten Beispielen stets höher. Die Differenz
lässt sich durch die zusätzliche Auszahlung eines Gehalts
verringern. Die Höhe des zulässigen Gehaltes ist jedoch begrenzt und
kann Gewinnsprünge nicht ausgleichen.
Vergleich nach der Unternehmensteuerreform (ab 2008)
Am 06.07.2007 wurde im Bundesrat die Unternehmensteuerreform veranschiedet. Durch diese werden Kapitalgesellschaften (also auch die Limited) künftig begünstigt. Dafür werden Ausschüttungen durch Anwendung der Abgeltungssteuer von 25% zzgl. SolZ teurer.
Wir haben vereinfachend die Berechnung ohne Kirchensteuer, mit bereits ausgeschöpftem Sparerfreibetrag (EUR 801) und ohne die Möglichkeit der Besteuerung nach individuellem Steuersatz (anstelle der Abgeltungssteuer) angestellt.
Limited
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Gewinn
|
50.000
|
100.000
|
200.000
|
./. Gehalt
|
0
|
0
|
0
|
./. Gewerbesteuer
|
-8.575
|
-17.150
|
-34.300
|
./. Körperschaftsteuer/SolZ
|
-7.913
|
-15.825
|
-31.650
|
./. Einkommensteuer
|
-8.839
|
-17.678
|
-35.356
|
Nettoeinkommen
|
24.674
|
49.347
|
98.694
|
Limited & Co. KG
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Gewinn
|
50.000
|
100.000
|
200.000
|
./. Gehalt
|
0
|
0
|
0
|
./. Gewerbesteuer
|
-4.373
|
-12.948
|
-30.098
|
./. Einkommensteuer (Anrechnung GewSt)
|
-8.973
|
-24.580
|
-56.290
|
Nettoeinkommen
|
36.654
|
62.472
|
113.612
|
|
|
|
|
Vorteil der Limited & Co. KG |
11.980
|
13.125
|
14.917
|
Das Nettoeinkommen beim Unternehmer ist im Fall der Limited & Co. KG in den oben aufgeführten Beispielen stets höher. Die Differenz lässt sich durch die zusätzliche Auszahlung eines Gehalts verringern. Die Höhe des zulässigen Gehaltes ist jedoch begrenzt und kann Gewinnsprünge nicht ausgleichen. Lediglich die sofort anfallenden Steuerbelastung (GewSt und KSt) ist bei der Limited geringer als bei der Limited & Co. KG. Berücksichtigt man aber auch die spätere Ausschüttung hat die Limited & Co. KG stets Vorteile.
|