Besteuerung der Limited und Limited & Co. KG

Im nachfolgenden werden wir uns auf die Besteuerung der typischen „deutschen“ Limited beschränken. Eine solche Limited ist ausschließlich in Deutschland aktiv und übt keine Tätigkeit in England aus.

Diese Limited wird in Deutschland wie eine GmbH als Kapitalgesellschaft besteuert, d.h. es fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf die Gewinne an. Die Aufwendungen für das Gehalt des Directors können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine spätere Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter unterliegt bei diesen bis Ende 2008 zur Hälfte der Einkommensteuer (Halbeinkünfteverfahren). Ausschüttungen ab 2009 unterliegen der Abgeltungssteuer.

   

Im Gegenzug wird die Limited & Co. KG als reine Personengesellschaft besteuert, da in der beteiligten Limited ja keine Gewinne anfallen. Ein eventuelles Gehalt für den Gründer als Kommanditist kann steuerlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dafür fällt bei der Kommanditgesellschaft auch nur Gewerbesteuer an, das Einkommen unterliegt ansonsten der persönlichen Einkommensteuer des Kommanditisten. Anders als bei der reinen Limited können Verluste auch direkt mit anderen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden.

Vergleichend lässt sich feststellen, dass in einer Gesamtbetrachtung des Nettozuflusses beim Gesellschafter die Limited & Co. KG derzeit eine geringere Steuerbelastung verursacht als die Limited. Daher kann es durchaus lohnenswert sein, zusätzlich eine KG zu gründen.

Eine vergleichende Übersicht erlaubt das folgende Beispiel:

Gründer A (ledig, mit Sitz im München, ohne Kirchensteuer) erzielt einen Gewinn vor Steuern von

a) EUR 50.000

b) EUR 100.000

c) EUR 200.000

Er lässt sich – zur Vereinfachung – kein Gehalt auszahlen.

Welchen Nettozufluss kann er nach Abzug aller Steuern erzielen?



Vergleich vor der Unternehmensteuerreform (bis einschließlich 2007)

Limited

 

EUR

EUR

EUR

Gewinn

50.000

100.000

200.000

./. Gehalt

0

0

0

./. Gewerbesteuer

-9.839

-19.679

-39.357

./. Körperschaftsteuer/SolZ

-10.592

-21.185

-42.369

./. Einkommensteuer

-1.343

-5.704

-17.482

Nettoeinkommen

28.226

53.432

100.792

Limited & Co. KG

 

EUR

EUR

EUR

Gewinn

50.000

100.000

200.000

./. Gehalt

0

0

0

./. Gewerbesteuer

-1.735

-10.119

-29.792

./. Einkommensteuer (Anrechnung GewSt)

-12.384

-27.538

-55.507

Nettoeinkommen

35.881

62.343

114.701

       
Vorteil der Limited & Co. KG

7.655

8.911

13.909

Das Nettoeinkommen beim Unternehmer ist im Fall der Limited & Co. KG in den oben aufgeführten Beispielen stets höher. Die Differenz lässt sich durch die zusätzliche Auszahlung eines Gehalts verringern. Die Höhe des zulässigen Gehaltes ist jedoch begrenzt und kann Gewinnsprünge nicht ausgleichen.



Vergleich nach der Unternehmensteuerreform (ab 2008)

Am 06.07.2007 wurde im Bundesrat die Unternehmensteuerreform veranschiedet. Durch diese werden Kapitalgesellschaften (also auch die Limited) künftig begünstigt. Dafür werden Ausschüttungen durch Anwendung der Abgeltungssteuer von 25% zzgl. SolZ teurer.

Wir haben vereinfachend die Berechnung ohne Kirchensteuer, mit bereits ausgeschöpftem Sparerfreibetrag (EUR 801) und ohne die Möglichkeit der Besteuerung nach individuellem Steuersatz (anstelle der Abgeltungssteuer)  angestellt.

Limited

 

EUR

EUR

EUR

Gewinn

50.000

100.000

200.000

./. Gehalt

0

0

0

./. Gewerbesteuer

-8.575

-17.150

-34.300

./. Körperschaftsteuer/SolZ

-7.913

-15.825

-31.650

./. Einkommensteuer

-8.839

-17.678

-35.356

Nettoeinkommen

24.674

49.347

98.694

Limited & Co. KG

 

EUR

EUR

EUR

Gewinn

50.000

100.000

200.000

./. Gehalt

0

0

0

./. Gewerbesteuer

-4.373

-12.948

-30.098

./. Einkommensteuer (Anrechnung GewSt)

-8.973

-24.580

-56.290

Nettoeinkommen

36.654

62.472

113.612

       
Vorteil der Limited & Co. KG

11.980

13.125

14.917

Das Nettoeinkommen beim Unternehmer ist im Fall der Limited & Co. KG in den oben aufgeführten Beispielen stets höher. Die Differenz lässt sich durch die zusätzliche Auszahlung eines Gehalts verringern. Die Höhe des zulässigen Gehaltes ist jedoch begrenzt und kann Gewinnsprünge nicht ausgleichen. Lediglich die sofort anfallenden Steuerbelastung (GewSt und KSt) ist bei der Limited geringer als bei der Limited & Co. KG. Berücksichtigt man aber auch die spätere Ausschüttung hat die Limited & Co. KG stets Vorteile.