Grundlagen
Nach mehreren Urteilen des EuGH in den
Jahren 1999 bis 2003 steht fest, dass innerhalb der europäischen
Union eine Benachteiligung von nach ausländischem Rechts gegründeten
Gesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zulässig ist.
Ein Gründer kann demnach in dem
Gründungland, welches ihm die besten Vorraussetzungen gibt
(Stammkapital, Gründungsdauer, Gründungsformalitäten) eine Firma
gründen und dann in Deutschland ausschließlich tätig werden und er
wird hierbei mit seiner Firma als voll rechts- und parteifähig
anerkannt.
Es muss keine weitere Bindung zum Gründungsland bestehen. Die
Mindestkapitalvorschriften des Landes in dem er aktiv werden will |