Grundlagen

Nach mehreren Urteilen des EuGH in den Jahren 1999 bis 2003 steht fest, dass innerhalb der europäischen Union eine Benachteiligung von nach ausländischem Rechts gegründeten Gesellschaften in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zulässig ist.

Ein Gründer kann demnach in dem Gründungland, welches ihm die besten Vorraussetzungen gibt (Stammkapital, Gründungsdauer, Gründungsformalitäten) eine Firma gründen und dann in Deutschland ausschließlich tätig werden und er wird hierbei mit seiner Firma als voll rechts- und parteifähig anerkannt.

Es muss keine weitere Bindung zum Gründungsland bestehen. Die Mindestkapitalvorschriften des Landes in dem er aktiv werden will

   

Es muss keine weitere Bindung zum Gründungsland bestehen. Die Mindestkapitalvorschriften des Landes in dem er aktiv werden will können ihm nicht auferlegt werden. Auch können ihm nicht mehr Publizitäts- und Offenlegungspflichten auferlegt werden, wie bei einer gleichwertigen inländischen Gesellschaft.

Demnach kann mit der Gründung einer englischen Limited eine in Deutschland voll rechtsfähige Firma geschaffen werden, ohne das für GmbH´s übliche Stammkapital von EUR 25.000 aufbringen zu müssen oder die starren deutschen Gründungsvorschriften beachten zu müssen.