Gründungsschritte

Wir empfehlen Ihnen im Vorfeld der Gründung einer Limited oder Limited & Co. KG das von uns angebotene kostenlose Erstberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Die eigentliche Gründung der englischen Limited erfolgt im Regelfall durch einen hierauf spezialisierten gewerblichen Anbieter. Hierdurch kann ein vollständiger Service der in England erforderlichen Pflichten gewährleistet werden.

Nach der Gründung der englischen Limited ist im Regelfall die Eintragung der selbständigen Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister erforderlich. Daneben ist die selbständige Zweigniederlassung auch beim Gewerbeamt anzumelden.

   


Parallel hierzu kann bereits die Anmeldung der Limited beim deutschen Finanzamt zur Erteilung einer Steuernummer erfolgen. Sofern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich ist, ist gleichzeitig eine Anmeldung beim Bundesamt für Finanzen vorzunehmen. Grundsätzlich ist für die Besteuerung der Limited in Deutschland sowohl das Finanzamt des Sitzes der Zweigniederlassung (für Körperschaft- und Gewerbesteuer) als auch das Finanzamt Hannover-Nord (für Umsatzsteuer) zuständig. Auf Antrag kann aber die Zuständigkeit auf nur ein Finanzamt verlagert werden. Sofern sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist für die Limited eine Betriebsnummer zu beantragen

Gleichzeitig sollte die Einrichtung eines deutschen Bankkontos erfolgen.

Für den Fall, dass zusätzlich eine Kommanditgesellschaft gegründet werden soll, ist der Gesellschaftsvertrag festzulegen und die Anmeldung der KG beim Handelsregister und beim Gewerbeamt zu beantragen.